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Lexikon Forderungsmanagement

Garantie
Die Abgabe einer Garantie bedeutet das selbstständige Versprechen, dafür einzustehen, dass ein bestimmter
tatsächlicher oder rechtlicher Erfolg eintritt oder sich die Gefahr eines bestimmten künftigen Schadens nicht
verwirklicht. Mit seiner Garantie übernimmt der Garant eine vom Entstehen und Bestand der Hauptschuld unabhängige
Verpflichtung auf Schadloshaltung des Begünstigten, wodurch sich diese insbesondere von der Bürgschaft unterscheidet.
Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Sie kann auch formfrei übernommen werden.
Bedeutung haben Garantieverträge vor allem in Form einer Anbietungs-, Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsgarantie.
Bei Ausschreibungen von Bauvorhaben ist regelmäßig vorgesehen, dass jeder Anbieter eine Garantie/Bürgschaft einer Bank
oder einer anderen Institution (z. B. Kreditversicherer) beibringen muss, die der Bauherr in Anspruch nehmen kann, wenn
der Anbieter die versprochenen Leistungen nach Erhalt des Zuschlages nicht erbringt. 
Garantie auf erstes Anfordern
Bei dieser Form der Garantie, die im internationalen Handelsverkehr und in der Bankpraxis üblich ist, kann der
Begünstigte von dem Garanten (meist ein Kreditinstitut) Zahlung fordern ohne jede weitere Begründung und ohne Nachweis
seiner Berechtigung. Es ist mithin kein Nachweis nötig, dass der Vertrag, dessen Erfüllung der Garant garantiert hatte,
überhaupt abgeschlossen oder nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Wenn die Inanspruchnahme des Garanten
ungerechtfertigt war, muss dieser seine Rückforderungsansprüche als Aufwendungsersatz i.S. von §§ 675, 670 BGB gegen
den Auftraggeber, für den er die Garantie übernommen hat, geltend machen. Dieser muss sich dann – wenn er die
Inanspruchnahme des Garanten für unberechtigt hält – mit dem Begünstigten auseinandersetzen, („Erst zahlen, dann
klagen“). 
GATT
General Agreement on Tariffs and Trade, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; 1947 von 23 Staaten zur Förderung des
internationalen Handels unterzeichnet. 
Gegengeschäfte
Die sogenannten Gegengeschäfte gehören zu den Finanzierungsinstrumenten, die in Folge der Devisenknappheit
zahlreicher Länder entstanden sind. Als Gegengeschäfte bezeichnet man eine Vielzahl von bilateralen und/oder
multilateralen Warenhandelstransaktionen, die eine Koppelung des Liefervertrages mit dem Import eines anderen Realgutes
verbinden.
Die Bandbreite reicht von Barter-Geschäften,
d.h. reinem Naturaltausch, über die verschiedenen Arten von Kompensationsgeschäften, bei denen sich der Exporteur
verpflichtet, Güter seines ausländischen Vertragspartners in einem festgelegten Umfang zu erwerben, bis zu den
sogenannten Buy-back-Geschäften,
bei denen der deutsche Exporteur die auf seiner Anlage hergestellten Produkte an Zahlungs Statt zurückkauft.
Gemeinsame Basis von Gegengeschäften ist die Tatsache, dass weitestgehend von Zahlungen in Devisen abstrahiert wird
und stattdessen entsprechende, nicht monetäre Ressourcen des Käuferlandes angeboten werden.
Zur Bewältigung des speziellen Procedere in diesem Bereich stehen Spezialisten zur Verfügung, die den Markt und
seine Usancen kennen.
Wer als Unternehmer Gegengeschäfte betreiben will oder muss, sollte die vielfältigen Risiken in diesem Bereich
kennen. Hierzu gehören z. B. die Qualität der Kompensationsware, das Problem der Verrechnungsbepreisung, Ersatzware bei
Lieferausfall sowie Zwischenfinanzierungsprobleme aufgrund nicht stichhaltiger Sicherheiten. 
Gekreuzter Scheck
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden in Deutschland wie Verrechnungsschecks behandelt. Inländische
gekreuzte Schecks stellen im Zweifelsfall eine unklare Weisung dar, die zu Rückfragen und damit Verzögerungen führen
kann.
Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB. 4., neu bearb. Aufl., 2004, C.F.
Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–1920–X. 
GeldKarte
Es handelt sich hierbei um eine vorausbezahlte, elektronische Geldbörse, die insbesondere für Kleinbetragszahlungen
in Frage kommt. Sie wurde von Kreditinstituten entwickelt, um ein wirtschaftliches Verfahren zur bargeldlosen
Abwicklung von Kleinzahlungen zu bieten. Geldkarten können als eigenständige Karte ausgegeben werden. Normalerweise ist
der GeldkartenChip auf der ec-Karte
oder Kundenkarte einer (deutschen) Bank mit aufgebracht. In diesem Fall kann die ec-Karte auch für die Funktion
Geldkarte genutzt werden. Beträge bis insgesamt € 200,– können auf den Chip geladen werden und in beliebiger Stückelung
bei entsprechend ausgestatteten Händlern, Automaten etc. zur Bezahlung benutzt werden. Als Bargeldersatz liegt hier der
Schwerpunkt auf der vereinfachten Abwicklung und der Schnelligkeit der Zahlung. Da es keine Autorisierung der Zahlungen
gibt, können verlorene Geldkarten auch nicht gesperrt werden. Genau wie beim Bargeld sind die gespeicherten Beträge im
Verlustfall zunächst verloren, eine Erstattung ist aber unter gewissen Bedingungen möglich. Ein Händler hat bei der
Nutzung ein Autorisierungsentgelt zu zahlen, wofür er eine Zahlungsgarantie erhält.
Gemeinschuldner
Hierunter bezeichnet man den zahlungsunfähigen Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren stattfindet.
Dieses kann über das Vermögen von juristischen Personen genauso erhoben werden wie über das Vermögen von natürlichen
Personen, von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, von nichtrechtsfähigen Vereinen und über bestimmte
Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut fortgesetzter Gütergemeinschaft, bzw. gemeinwirtschaftlich verwaltetes Gesamtgut).
Im Rahmen der InsO wird der Gemeinschuldner nur noch als Schuldner bezeichnet. 
Gerichtskosten
Die berechneten Gebühren entstehen im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im
Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung
erhoben. 
Gerichtsstand
Hiermit bezeichnet man in einem Zivilverfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Partei im
einzelnen Fall ihr Recht geltend machen kann. Unterschieden wird zwischen dem allgemeinen, dem besonderen, dem
ausschließlichen und den sonstigen Gerichtsständen. Gesetzlich geregelt sind die Gerichtsstände in den §§ 12 bis 40 der
Zivilprozessordnung (ZPO). Der Allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Neben den
gesetzlichen Bestimmungen kann unter bestimmten Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit mit
Gerichtsstandsvereinbarungen frei vereinbart werden. 
Gerichtsvollzieher
Ein Gerichtsvollzieher ist zuständig für Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen. Er untersteht der
Dienstaufsicht des Amtsgerichts. Grundlage für seine Tätigkeit ist der Antrag einer Partei. Als Organ der
Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht dem Gericht
übertragen wurden (wie z. B. Pfändung, Versteigerung, Wegnahme beweglicher Sachen).
Hinweis: Fachbuch: J. H. Schröder-Kay: Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, Kommentar. 12. Auflage, 2006, R. v.
Decker, Heidelberg, ISBN: 3–7685–0535–9. 
Gesamtgläubigerschaft
Diese liegt vor, wenn bei mehreren Gläubigern jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal
leisten muss. Der Schuldner kann bei dieser Konstellation nach seinem Willen und Belieben an jeden der Gläubiger seine
Leistung erbringen. Die Gläubiger sind untereinander zum Ausgleich zu gleichen Teilen verpflichtet (vgl. §§ 428 ff.
BGB). 
Gesamtgrundschuld
Hierunter versteht man eine einheitliche Grundschuld für eine Forderung an mehreren Grundstücken. Ursache für ihre
Entstehung ist die Tatsache, dass sie so bestellt oder weil das belastete Grundstück später aufgeteilt wurde. Nicht von
Bedeutung ist, ob die belasteten Grundstücke einem oder mehreren verschiedenen Eigentümern gehören. Bei der
Gesamtgrundschuld haftet jedes der belasteten Grundstücke für die gesamte Forderung. Wenn der Gläubiger aus einem der
Grundstücke befriedigt wird, werden auch die übrigen Grundstücke frei. 
Gesamthandsgemeinschaft
Die Gesamthandsgemeinschaft (Gemeinschaft zur gesamten Hand) ist eine Personenvereinigung, bei der das Vermögen
allen Beteiligten gehört. Die einzelnen Gesamthänder sind nicht zu einem bestimmten Anteil an den einzelnen
Gegenständen beteiligt. Ein einzelnes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft kann nicht über seinen Anteil frei verfügen.
Bei Willensentscheidungen müssen alle zusammen handeln.
Die klassische Form der Gesamthandsgemeinschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-
Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die ungeteilte Erbengemeinschaft. 
Gesamthandvermögen
Als Gesamthandvermögen wird eine Vermögensmasse bezeichnet, die mehreren Berechtigten in einer Gesamthandsgemeinschaft
gemeinsam zusteht und kein Berechtigter allein ganz oder teilweise darüber verfügen kann. Eine Verfügungsbefugnis
besteht auch nicht hinsichtlich der eigenen Beteiligung des Berechtigten.
Gesamthandvermögen ist z. B. gegeben bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Gütergemeinschaft und der
Erbengemeinschaft. Bei letzterer ist eine Ausnahme gegeben, da der einzelne Miterbe über seinen Anteil an der Erbschaft
allein verfügen kann. Bei der BGB-Gesellschaft kann eine Ausnahme im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Was nicht
übertragbar ist, ist auch nicht pfändbar (Ausnahme: § 859 ZPO). 
Gesamtkapitalrendite
Diese Kennzahl (Return on Investment) zeigt die Unternehmenskapitalrentabilität auf. Sie wird berechnet aus dem
Jahresüberschuß zuzüglich der als Aufwand gebuchten Zinsen für das Fremdkapital, dividiert durch das gesamte von der
Unternehmung eingesetzte Kapital. 
Gesamtschuld
Wenn mehrere Schuldner eine Leistung in der Form schulden, dass jeder von ihnen verpflichtet ist, die gesamte
Leistung zu bewirken, gleichzeitig der Gläubiger aber die Leistung nur einmal fordern kann, handelt es sich um eine
Gesamtschuld. Ein Gläubiger kann in diesen Fällen bis zur Befriedigung seiner gesamten Forderung nach seiner freien
Entscheidung die Leistung wahlweise von dem einen oder dem anderen Schuldner fordern. Durch die Leistung eines
Schuldners wird auch der andere von seiner Schuld befreit.
Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet (§ 426 BGB), soweit nichts
anderes bestimmt ist. Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften
sie im Zweifel als Gemeinschuldner. Den Gläubigern gegenüber haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die
persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft als Gemeinschuldner. 
Geschäftsbericht
Dieser Bericht ist die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Veröffentlichung einer Aktiengesellschaft. Er beinhaltet
u. a. den Jahresabschluss, Berichte des Vorstands und Aufsichtsrats über den Geschäftsverlauf und die Lage der
Gesellschaft. Aus dem Geschäftsbericht können neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch zahlreiche
Informationen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung einer AG, die Erfolge einzelner Geschäftszweige etc.
abgeleitet werden. Ein Geschäftsbericht beinhaltete früher die Komponenten Erläuterungs- und Ergänzungsbericht einer
Aktiengesellschaft zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und bildete den Jahresabschluss einer AG. Nach dem
Bilanzrichtliniengesetz wurde der Geschäftsbericht durch den Lagebericht und den Anhang zum Jahresabschluss
ersetzt. 
Geschäftsführer bei Krise und Insolvenz
Der folgende Pflichtenkatalog muss von einem Geschäftsführer eingehalten werden, damit gegen ihn kein Strafverfahren
im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz eingeleitet wird.
- Ordnungsgemäße Buchführung
Im Falle einer späteren Insolvenz reicht u.U. bereits eine fehlerhafte Buchführung für die Strafbarkeit. Eine
zivilrechtliche Haftung kann dem Geschäftsführer auch schon dann drohen, wenn im Insolvenzfall wegen unzulänglicher
Buchführung Fehlbeträge dubios bleiben.
- Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals
In diesem Fall muss der Geschäftsführer zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen bzw. diese schriftlich
informieren. Ob ein entsprechender Verlust eingetreten ist, hat er ständig zu prüfen. Die wirtschaftliche Lage der GmbH
ist laufend zu beobachten.
- Sicherung der Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer hat darauf zu achten, dass die anfallenden Lohnsteuern bezahlt werden. Er haftet auch dafür,
dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden.
- Ehrlichkeit gegenüber Vertragspartnern
Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei Vertragsverhandlungen verschweigt, dass die GmbH wegen der ihm
bekannten Probleme ihre Vertragspflichten voraussichtlich nicht mehr erfüllen kann. Ist bei einer Bestellung z. B.
bereits bekannt, dass die Lieferung nicht mehr bezahlt werden kann, muss er dies dem Geschäftspartner mitteilen.
Ansonsten könnte dies als Betrug ausgelegt werden.
- Überschuldungsbilanz bei Krisensymptomen
Besondere Anforderungen bestehen im Falle von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Hier wird zunächst
verlangt, dass der Eintritt dieser möglichen Tatbestände geprüft wird. Überschuldung in diesem Sinne ist dabei immer
dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögensgegenstände übersteigen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die
GmbH aus Mangel an flüssigen Mitteln, voraussichtlich dauernd, fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.
Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellungen erfolgen. Ergeben sich solche
Verdachtsmomente, ist ein Insolvenzstatus, d.h. eine Überschuldungsbilanz, aufzustellen.
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn die Überschuldungsbilanz zeigt, dass Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sind, hat der
Geschäftsführer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu stellen. Im hoffnungslosen Falle muss der Antrag sofort gestellt werden. Anderenfalls haftet er den Gläubigern, ggf.
auch den Gesellschaftern wegen Verschleppung auf Schadenersatz.
- Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubiger
Besonders strenge Regeln gelten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es dürfen dann nur noch
Zahlungen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ vorgenommen werden. Entscheidend sind hierbei die Interessen
der Gläubiger.
Regelmäßig zulässig sind danach vor allem echte Leistungsaustauschgeschäfte (z. B. Bargeld gegen Ware). Untersagt
sind dagegen nach Eintritt der Insolvenzreife alle Geschäfte, die die Insolvenzmasse mindern. Auch Lieferungen von
Waren oder sonstige Leistungen können verbotene „Zahlungen“ sein. Im Überschuldungsstadium darf der Geschäftsführer
auch keine Zahlungen mehr an Altgläubiger (z. B. Warenlieferanten) leisten, wenn dadurch die zukünftige Insolvenzmasse
gemindert würde. Der Abbuchung vom Konto der überschuldeten GmbH hat der Geschäftsführer zu widersprechen. Nach Beginn
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf er auch einen Kundenscheck nicht mehr auf das debitorische Konto der
GmbH einreichen. 
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Diese Gesellschaftsform gehört zur Grundform aller Personengesellschaften (§ 705 BGB). Bei der GbR schließen sich
mindestens zwei Personen auf vertraglicher Basis (Gesellschaftsvertrag) zur Förderung gemeinsamer Interessen auf den
verschiedensten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gebieten zusammen.
Eine GbR kann seit Januar 2001 im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat
der GbR die „Rechts- und Parteifähigkeit“ zuerkannt und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt. Vor dem
genannten Zeitpunkt mussten bei Rechtsstreitigkeiten alle Gesellschafter einzeln als Kläger oder Beklagte auftreten.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil z. B. Freiberufler oder bauwirtschaftliche
Arbeitsgemeinschaften häufig in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen sind.
Der formlos, also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossene Gesellschaftsvertrag der GbR
enthält mindestens:
- Namen der Gesellschafter,
- den gemeinsamen Zweck,
- Pflichten der Gesellschafter,
- Gesellschaftszweck,
- die vereinbarten Beiträge.
In einer GbR besteht, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Gesamtgeschäftsführung; d.h.
für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). Für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft haften die Gesellschafter (auch mit dem Privatvermögen) als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so dass der
Gläubiger jeden Einzelnen zur Gesamtleistung verpflichten kann. 
Gesellschaftsbezeichnungen im Ausland
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Land
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GmbH
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Aktiengesellschaft
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Belgien
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S.P.R.L. (Société Privée à
Responsabilité Limitée B.V.B.A. (Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheid)
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S.A. (Société Anonyme) N.V. (Naamloze Vennootschap)
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Dänemark
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Aps (Anpartsselskab)
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A/S (Aktieselskab)
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Finnland
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Oy (Osakeyhtiö)
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Oyj (Julkinen Osakeyhtiö)
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Frankreich
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SARL (Société à responsabilité
limitée)
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S.A.(Société Anonyme) SAS (Société par action simplifiée)
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Griechenland
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E.P.E. (Etairia Periorismenis
Efthinis)
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A.E. (Anonymos Etairia)
|
|
Großbritannien
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Ltd. (Private Limited
Company)
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PLC (Public Limited Company)
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|
Irland
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Ltd. (Private Limited
Company)
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PLC (Public Limited Company)
|
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Italien
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S.r.l. (Societá a responsabilitá
limitata)
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S.p.A. (Societá per azioni)
|
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Luxemburg
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SARL (Société responsabilité
limitée)
|
S.A. (Société Anonyme)
|
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Niederlande
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B.V. (Besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid)
|
N.V. (Naamloze Vennootschap)
|
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Norwegen
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AS (Privat
aksjeselskap)
|
ASA (Allment aksjeselskap)
|
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Österreich
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Ges.m.b.H. (Gesellschaft mit beschränkter
Haftung)
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AG (Aktiengesellschaft)
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Portugal
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Lda. (Sociedade por
Quotas)
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S.A. (Sociedade Anónima)
|
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Schweden
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AB (Aktiebolag)
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Schweiz
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GmbH (Gesellschaft mit beschränkter
Haftung)
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AG (Aktiengesellschaft)
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Spanien
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SRL (Sociedad de Responsabilidad
Limitada)
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S.A. (Sociedad Anónima)
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Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Das ab dem 1. Mai 2000 in Deutschland gültige Gesetz hat das Ziel, die Durchsetzung fälliger Forderungen zu
erleichtern. Gedacht wurde bei der Gestaltung insbesondere an kleinere und mittlere Unternehmen. Bisher nicht
bestehende Vorteile ergeben sich auch für das Baugewerbe.
Die wichtigsten Details:
- Erhöhung des Verzugszinssatzes auf 5 Prozentpunkte über dem sog. Basiszinssatz.
- Verzugseintritt innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung – ohne eine zuvor erfolgte Mahnung.
- Recht auf Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen und angefertigte und angelieferte Materialien.
- Verweigerungsrecht des Auftraggebers nur bei wesentlichen Mängeln.
- Wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine „Fertigstellungsbescheinigung“ erteilt wird, steht diese einer
Abnahme gleich. Die Bescheinigung muss beinhalten, dass das Werk erstellt und frei von Mängeln ist.
- Auch Nebenforderungen (wie Zinsen) werden in den Katalog von Verpflichtungen aufgenommen, die der Auftraggeber im
Hinblick auf Sicherheitsleistung zu erfüllen hat.
Durch die Schuldrechtsreform mit Wirkung von Januar 2002 gelten andere Zinssätze beim Verzug. Sie betragen 8% über
Basiszinssatz bei gewerblichen und 5% bei privaten Kunden. 
Gewährleistung
Hiermit werden Rechtsfolgen und Ansprüche bestimmt, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, wenn der
Verkäufer ein mangelhaftes Objekt geliefert hat. Dies gilt auch beim Werkvertrag für Mängel des hergestellten Werks.
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung seit Januar 2002 zwei Jahre. Bei einem Privatverkauf
kann sie ausgeschlossen werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Gewährleistung für gebrauchte Waren gemäß § 475
Abs. 2 BGB einzelvertraglich oder in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Bei Neuwaren ist eine Verkürzung nicht
möglich. 
Gewerberegister
Wenn ein gewerblicher Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen
ist, kann er im Gewerberegister gemeldet sein. Einsicht in das Register wird jedoch nur gewährt, wenn ein berechtigtes
Interesse vorliegt. Dies ist bei der Durchsetzung einer Forderung gegeben und sollte im Antrag deutlich artikuliert
werden. 
Gläubiger
Ein Gläubiger (Kreditor)
ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) derjenige, dem ein Anspruch (z. B. auf Zahlung des Kaufpreises)
gegen den Schuldner zusteht. Bei Kaufverträgen ist ein Lieferant im Hinblick auf den Kaufpreis Gläubiger des Käufers.
Was die Lieferung der Ware oder Erstellung einer Dienstleistung angeht, ist er Schuldner gegenüber dem
Kunden. 
Gläubigeranfechtung
Diese gibt dem Gläubiger
die Möglichkeit, gegen den Schuldner außerhalb eines Insolvenzverfahrens auch dann die Zwangsvollstreckung
zu betreiben, wenn dieser in anfechtbarer Weise Vermögensgegenstände veräußert hat. Das Anfechtungsgesetz (AnfG) gibt
einem Gläubiger die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, z. B. weil sie ohne
Gegenforderung oder mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden. Die Anfechtung im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens ist in §§ 129 ff. InsO geregelt. 
Gläubigerausschuss
Nach § 67 InsO kann das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In
diesem sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die
Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als
Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Der Gläubigerausschuss ist ein fakultatives
„Organ“ der Gläubigerschaft zur Unterstützung und Kontrolle des Insolvenzverwalters. Gläubigerausschüsse werden nur
relativ selten eingesetzt. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses empfiehlt sich besonders für größere
Insolvenzverfahren. 
Gläubigerautonomie
Hierunter wird nach der Insolvenzordnung
verstanden, dass die Gläubiger die Entscheidung über ein Fortbestehen des Insolvenzunternehmens treffen und insofern
Vorrang vor dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Unternehmenseigentümer haben. 
Gläubigerbegünstigung
Strafbar macht sich, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung
gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihm dadurch absichtlich
oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern eine Begünstigung gewährt. Auch der Versuch ist strafbar (vgl. § 283c
StGB). 
Gläubigergefährdung
Hierunter wird eine Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Schuldners verstanden. Sie verpflichtet nach § 826 BGB
zum Schadensersatz. 
Gläubigergruppen
Nach § 222, Abs. 2 InsO ist im Insolvenzverfahren zwischen absonderungsberechtigten Gläubigern, falls durch den
Insolvenzplan in ihre Rechte eingegriffen wird, und nicht nachrangigen Gläubigern zu unterscheiden. Nachrangige
Gläubiger sind ebenfalls separat zu erfassen, falls ihre Forderungen nicht als erlassen gelten sollen. Die Bildung von
weiteren Untergruppen innerhalb der Gruppen ist möglich. Eine sachgerechte Angrenzung ist hierbei Voraussetzung. Für
Arbeitnehmer soll eine zusätzliche Gruppe gebildet werden, wenn sie als Gläubiger größere Forderungen besitzen. Eine
separate Gruppe kann ebenfalls für Kleingläubiger geschaffen werden. 
Gläubigerschutz
Für die Sicherung der Rückzahlung und Verzinsung der von den Gläubigern gewährten Kredite enthält das deutsche Recht
verschiedene sog. Gläubigerschutzvorschriften innerhalb und außerhalb des Bilanzrechts. Das deutsche Bilanzrecht ist
geprägt vom Grundsatz der Vorsicht und daraus abgeleiteten Prinzipien, wie z. B. dem Realisationsprinzip und dem
Imparitätsprinzip, die den Ausweis und die Ausschüttung unrealisierter Gewinne an die Anteilseigner verhindern sollen,
um die Schuldentilgung und –verzinsung sicherzustellen. Darüber hinaus bestehen spezifische Ausschüttungssperren und
Regelungen zur Gewinnverwendung. Im Falle der Liquidation und in der Insolvenz stehen den Gläubigern vorrangig
bestimmte Rechte zu. Die Gläubigerschutzvorschriften umfassen auch Strafvorschriften, die zum Teil innerhalb des
Handelsrechts (z. B. §§ 396 ff. AktG) als auch im Strafgesetzbuch (§§ 283 und 289 StGB) geregelt sind. Schuldrechtliche
Vereinbarungen für den Gläubigerschutz sind durch Kreditsicherheiten, wie z. B. Bürgschaften oder Grundschulden
möglich. 
Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung wird (§§ 74, 75 InsO) vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme hieran sind alle
absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies
- vom Insolvenzverwalter
- vom Gläubigerausschuss
- von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren
Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen,
die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
ergibt;
- von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren
Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe
erreichen, beantragt wird.
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden
Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei
absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts
an die Stelle des Forderungsbetrags. 
Gläubigerverzeichnis
Der Insolvenzverwalter hat nach § 152 InsO ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus
den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer
Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.
In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen
Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner
Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das
Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen. Weiter ist anzugeben, welche
Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des
Vermögens des Schuldners ist zu schätzen. 
Gläubigerverzug
Wenn ein Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, liegt ein
Gläubigerverzug vor. Er gerät allerdings nur dann in Verzug, wenn ihm die geschuldete Leistung tatsächlich
ordnungsgemäß angeboten wird. Für den Gläubiger ist dies mit negativen Folgen verbunden. Der Schuldner hat für die Zeit
des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Verpflichtung zur Leistung bleibt
allerdings für den Schuldner trotz Verzugs des Gläubigers bestehen. (vgl. §§ 293 ff. BGB). 
Glattstellung
Beim Termingeschäft spricht man hiervon, wenn ein eingegangener Kontrakt durch ein entsprechendes Gegengeschäft zu
einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird. Ein verkaufter Kontrakt wird z. B. durch den späteren Rückkauf
glattgestellt. 
Global Policy
Internationale Unternehmen haben einen Bedarf nach maßgeschneiderten Lösungen im Kreditmanagement und der
Forderungsabsicherung, um Gruppen-Zielsetzungen zu verwirklichen. Hierzu gehört auch vorrangig die Einbindung der
Bedürfnisse der Tochtergesellschaften im Ausland. Kreditversicherer – wie z. B. Atradius – bieten als Problemlösung
eine Global Policy an. Durch eine Gruppen-Rahmenvereinbarung wird eine Einheitlichkeit bei der Bearbeitung der
Kreditversicherung erzielt. Die Verträge der Tochtergesellschaften können in der lokalen Sprache und Währung geführt
werden. 
Globalzession
Zur Sicherung von Krediten kann sich ein Kreditinstitut Forderungen, die der Bankkunde gegenüber seinen Abnehmern
hat, abtreten lassen. Um eine Globalzession handelt es sich dann, wenn sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Hierbei kann es zu einer Kollision mit verlängerten
Eigentumsvorbehaltsrechten der Lieferanten des Bankkunden kommen. Grundsätzlich gehen die Eigentumsvorbehaltsrechte
vor. 
Going concern Prinzip
Es handelt sich bei diesem Begriff um einen Bewertungsgrundsatz bei der Bilanzierung. Er besagt, dass bei der
Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von einer Weiterführung der Unternehmensaktivitäten auszugehen ist. Es
besteht hierbei ein wesentlicher Unterschied zu einer angenommenen Liquidation oder Veräußerung. Das genannte Prinzip
berücksichtigt die für das Unternehmen geltenden Nutzungspotentiale der Vermögensgegenstände, die erfahrungsgemäß einen
deutlich höheren Wert einnehmen als bei einer Unternehmensliquidation. Going concern ist solange anzuwenden bis nicht
rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen: ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich z.
B. eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung, kann die going-concern Prämisse nicht weiter angewendet werden,
Aktiva und Passiva sind in diesem Fall nach Liquidationswerten in der Bilanz anzusetzen.
Unter der Bezeichnung „going concern“ fallen u.a. auch Unternehmen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch
den Insolvenzverwalter fortgeführt werden zur Erreichung einer Reorganisation und Sanierung. Hierdurch soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass das Unternehmen und mit ihm auch das Anlagevermögen am bisherigen Standort verbleiben,
was für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. 
Goldene Bankregel
Grundsatz für die Liquiditätspolitik von Unternehmen und Geldinstituten, nach der die Fälligkeiten der ausgeliehenen
Gelder jenen der ihr zur Verfügung gestellten Mittel entsprechen.
Grundbuch
Eintragungen im Grundbuch sind u. a. für die Sicherung von Forderungen von Bedeutung.
Zum Inhalt gehören Eintragungen über den Eigentümer des Grundstücks Lage, Größe und Belastungen. Geführt wird es vom
Grundbuchamt beim ->Amtsgericht.
Jedes private Grundstück hat dort ein eigenständiges Grundbuchblatt. Für die Einsicht in das Grundbuch ist ein
„berechtigtes Interesse“ nötig. Es gibt folgende Abteilungen im Grundbuch:
- In Abteilung I werden der Eigentümer sowie der Grund und das Datum der Auflassung aufgeführt. Auflassung ist die
Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums.
- Abteilung II beinhaltet Eintragungen über Lasten und Beschränkungen des Grundstücks wie Vorkaufsrechte,
Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und auch Zwangsversteigerungsvermerke.
- Abteilung III enthält Grundpfandrechte, d. h. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Alle Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge des Antragseingangs beim Grundbuchamt und erhalten daraufhin eine
Rangstelle. Diese ist ausschlaggebend für den Wert und die Sicherheit eines Rechtes. Beispiel: Im Falle einer
Zwangsvollstreckung werden die Hypothekenforderungen mit höherem Rang zuerst befriedigt. Ein Pfandrecht, das an 1.
Stelle eingetragen ist, bedeutet für den Gläubiger eine bessere Absicherung als eines an 2. oder späterer
Stelle. 
Gründerhaftung
Diese spezielle Form der Haftung besteht bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Gründungsablaufs verpflichtet das Aktienrecht die an einer Gründung
beteiligten Personen zu sorgfältiger Gewissenhaftigkeit. Bei Pflichtverletzung haften diese der Gesellschaft als
Gesamtschuldner. Die Gründer sind nach § 46 Abs. 1 Aktiengesetz insbesondere verantwortlich für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der zum Zweck der Gründung gemachten Angaben (z. B. über die Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die
Aktien, Verwendung eingezahlter Beiträge). 
Grundpfandrechte
Als Grundpfandrechte kennt das BGB die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld.
Es sind Belastungen (dingliche Rechte), die zur Sicherung einer Forderung auf einem Grundstück ruhen, bzw. in
Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden. Sie gehören im Kreditwesen zu den verbreiteten und gebräuchlichen
Sicherungsmitteln vor allem für Kreditzahlungen der Banken und Sparkassen. 
Grundschuld
Als Pfandrecht an einem Grundstück ist die Grundschuld in der Praxis ein übliches Sicherungsmittel neben der
Hypothek. Im Gegensatz zu dieser ist die Grundschuld allerdings nicht akzessorisch, sondern abstrakt, d.h. nicht vom
Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Sie ist die Belastung eines Grundstücks in der Form, dass an den
Berechtigten eine bestimmte Geldforderung zu zahlen ist. Es haftet mithin das Grundstück und nicht dessen Eigentümer.
Die Grundschuld kommt durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch zustande (vgl. auch § 29 Grundbuchordnung, GBO).
Hinweis: Fachbuch: Heinz Gaberdiel: Kreditsicherung durch Grundschulden. 7., Aufl., 2004, Deutscher
Sparkassenverlag, Stuttgart, ISBN: 3-09-301440-9. 
Grundschuldbrief
Dieser wird über die Grundschuld erteilt, falls die Beteiligten nicht den Ausschluss der Erteilung vereinbaren. Die
Briefgrundschuld wird durch Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger über die Entstehung der Grundschuld, durch
Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch und durch die Übergabe des Grundschuldbriefs begründet. Der Brief dient zum
Nachweis der Gläubigerstellung und erleichtert die Übertragung der Grundschuld, da er diese von der Eintragung ins
Grundbuch unabhängig macht (vgl. § 155 BGB). 
Guter Glaube
Dieser ist in vielen Fällen abweichend von der wirklichen Rechtslage geschützt; wie z. B. beim gutgläubigen Erwerb
von beweglichen Sachen von einem Nichteigentümer (§ 932 BGB). Nicht in gutem Glauben ist in diesem Fall der Erwerber,
wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer
gehört. 
Gutgläubiger Erwerb
Hierunter versteht man den Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache oder an einem Recht an einem Grundstück
von einem Nichtberechtigten, also von jemandem, der selber nicht Rechtsinhaber ist. Im Zusammenhang mit einer
Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem
Veräußerer gehört, wenn er im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig, also nicht im bösen Glauben war. Bösgläubig ist er,
wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen ist oder sonst
abhanden gekommen war (§§ 932, 935 BGB). 
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