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Lexikon Forderungsmanagement

Sachpfändung
Hierunter versteht man die Inbesitznahme körperlicher Sachen, die sich in Gewahrsam des Schuldners befinden. Bei
Objekten erfolgt dies durch Anbringung eines Dienstsiegels, bei Geld, Wertpapieren u.ä durch Wegnahme. Die Verwertung
erfolgt i. d. R. durch öffentliche Versteigerung der Pfandstücke. Zu beachten ist bei Pfändungen ein evtl. bestehender
Pfändungsschutz
und die teilweise starke Überlastung der Gerichtsvollzieher,
die längere Erledigungszeiten zur Folge haben kann. 
Sale-and-lease-back
Mit diesem Begriff verbindet man folgendes Procedere: Wirtschaftsgüter, die bislang dem zukünftigen Leasing-Nehmer
gehören, werden an eine Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages weiter
zu nutzen. Das Leasing-Objekt wechselt mithin nicht den Besitzer. Die vorrangige Absicht des Leasingnehmers besteht
darin, die steuerlichen Vorteile auszuschöpfen und die Liquidität zu verbessern. Für die Leasing-Gesellschaft kann sich
möglicherweise eine Problematik im Hinblick auf eine einwandfreie Eigentümerschaft des Objektes ergeben. Wenn der
Leasing-Nehmer das Procedere lediglich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen nutzt, kann auch ein Bonitätsrisiko
bestehen. 
Salvatorische Klausel
Hierunter werden vor allem bestimmte Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden. Hiernach tritt im
Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung an deren Stelle nicht die entsprechende gesetzliche Regelung, sondern eine
andere Klausel, die bereits vorformuliert ist. 
Sammelüberweisung
Hierbei werden mit einem einzigen Überweisungsauftrag beliebig viele Überweisungen an verschiedene Empfängerkonten
durchgeführt. Die einzelnen Überweisungsvorgänge erscheinen gelistet auf dem Sammelüberweisungsauftrag und erfordern
nur eine Unterschrift. 
Sanierung nach dem Insolvenzplan
Die Insolvenzordnung
schafft für die Sanierung eines insolventen Unternehmens den rechtlichen Rahmen. Die Gläubigerversammlung entscheidet,
ob eine Sanierung versucht werden soll (§ 157 InsO). Die Durchführung der Sanierung übernimmt der Insolvenzverwalter.
Sein Sanierungsinstrument ist im wesentlichen der Insolvenzplan.
Er bietet die Voraussetzung für eine zielgerichtete Reorganisation des Unternehmens. Vorbild ist das
US-amerikanische Recht. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auffordern, einen Insolvenzplan zur
Sanierung des Unternehmens auszuarbeiten. Vereinbarungsfähig ist jede Form der Unternehmensverwertung, sei es durch
Liquidation, übertragende Sanierung oder Sanierung des alten Rechtsträgers.
Der Insolvenzplan enthält den Darstellenden Teil, einen Gestaltendem Teil und Anlagen. Der Erstgenannte (§ 220 InsO)
soll dem Gläubiger Entscheidungsgrundlagen für eine evtl. Zustimmung zum Planvorschlag geben. Der gestaltende Teil des
Insolvenzplans (§ 221 InsO) legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Im
übrigen können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. In der Anlage sind Vermögensübersicht, Ergebnisplan,
Finanzplan, Zustimmung des Schuldners zur Sanierungsplanung und evtl. Einverständnis- oder Verpflichtungserklärungen
Dritter beizufügen.
Hinweis: Fachbuch: Harald Hess / Manfred Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz. 3.
Aufl., 2003, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–2006–2. 
Sarbanes-Oxley Act
Der Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOX oder SOA) ist ein – nach den initiativen Senatoren benanntes – US-Gesetz zur
Verbesserung der Unternehmensberichterstattung. Es wurde geschaffen in Folge der Bilanzskandale von Enron und Worldcom.
SOX wurde am 25. Juli 2002 vom Kongress verabschiedet und mit der Unterzeichnung durch Präsident George W. Bush im
gleichen Monat in Kraft gesetzt. Ziel des Gesetzes ist die Wiederherstellung des Vertrauens von Anlegern in die
Richtigkeit der veröffentlichten Finanzdaten von Unternehmen. Das Gesetz gilt für inländische und ausländische
Unternehmen und deren Tochtergesellschaften, die an US-Börsen gelistet sind. Im Rahmen des Gesetzes müssen vielfältige
Kontrollmaßnahmen generiert werden, um das Risiko eines falschen Bilanzausweises entscheidend zu mindern. Ausländische
Unternehmen, die an US-Börsen gelistet sind, müssen die entsprechenden Anforderungen für Geschäftsjahre erfüllen, die
nach dem 15. Juli 2006 enden. 
Scheck
Juristisch stellt der Scheck eine Urkunde dar, die eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an seine Bank enthält,
an jemanden den im Scheck genannten Geldbetrag zu zahlen.
Der Scheck ist ein Wertpapier, das der Formstrenge unterliegt. Die im Folgenden genannten zwingenden Bestandteile
ergeben sich aus dem Scheckgesetz (§ 1):
- die Bezeichnung als Scheck
- die Anweisung zur Zahlung einer Summe
- Name des Bezogenen
- Zahlungsort
- Tag und Ort der Ausstellung
- Unterschrift des Ausstellers
Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und durch Sonderbedingungen geregelt. Für den Scheckverkehr
dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden.
Der Standardfall bei Schecks ist der sogenannte Überbringer- oder Inhaberscheck und Verrechnungsscheck.
Dieser kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Ein Kreditinstitut muss die
Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der Überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom Überbringer
in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und Übergabe weitergegeben
werden. 
Scheckbereicherungsanspruch
Dieser steht dem Inhaber eines Schecks gegen den Aussteller zu, wenn der Scheckregress dadurch ausgeschlossen ist,
dass der Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Ein Jahr nach Ausstellung des Schecks verjährt der Anspruch nach
Art. 58 des Scheckgesetzes.
Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB, 4., neu bearb., Aufl., 2004, C.F.
Müller, Heidelberg; ISBN: 3–8114–1920–X. 
Scheckbürge
Als Scheckbürge wird derjenige bezeichnet, der eine Bürgschaft für die Zahlung einer Schecksumme übernimmt. Die
Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt. Der Scheckbürge haftet nach Art. 25 ff.
Scheckgesetz in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Scheckprotest
Hierunter wird die öffentliche Beurkundung darüber verstanden, dass der Bezogene die Bezahlung des rechtzeitig
vorgelegten Schecks verweigert hat (Art. 40 Scheckgesetz).
In der Praxis kommt dem Scheckprotest geringe Bedeutung zu. Stattdessen nutzt man eine schriftliche Erklärung des
Bezogenen auf dem Scheck mit Angabe des Tages der Vorlegung oder die von einer Abrechnungsstelle verfasste Erklärung,
dass der Scheck eingeliefert, aber nicht bezahlt wurde. Hierdurch kann der Scheckinhaber einen Rückgriff auf mögliche
andere Scheckverpflichtete vornehmen. 
Scheckregress
Dies bedeutet die finanzielle Inanspruchnahme des aus einem Scheck Verpflichteten. Ein Scheckregress kommt dann in
Betracht, wenn ein der Bank vorgelegter Scheck nicht bezahlt wird. Voraussetzung des Scheckregresses ist ein Scheckprotest. 
Schecksperre
Hierunter versteht man die Mitteilung eines Scheckausstellers an sein Kreditinstitut mit der Absicht, die Einlösung
seiner Schecks – z. B. aufgrund des Abhandenkommens – zu verhindern. Die Sperre kann durch Widerruf gemäß Art. 32 des
Scheckgesetzes und entsprechende Mitteilung an seine Bank erreicht werden. Ab der Information über abhanden gekommene
Scheckformulare dürfen später eingereichte Schecks von der Bank auch nicht innerhalb der Vorlegungsfrist eingelöst
werden. Ein gutgläubiger Scheckinhaber hat wegen des Fälschungseinwands gegenüber dem Aussteller keine
Rückgriffsansprüche. Seit der Neuregelung der Scheckbedingungen gelten Schecksperren nun auch unbegrenzt und nicht mehr
wie früher nur 6 Monate. 
Scheckverbot beim Kreditvertrag
Ein Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus einem Kreditvertrag nach § 10
Verbraucherkreditgesetz keinen Scheck entgegennehmen. Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe
eines Schecks verlangen, der trotz dieses Verbots ausgestellt wurde. Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Verbraucher aus einer solchen Scheckbegebung entsteht. 
Scheck-Wechsel-Finanzierung
Hierbei wird für eine Forderung gegen Erhalt eines Schecks oder sonstiger Zahlungsmittel des Kunden vom Lieferanten
ein Finanzierungswechsel ausgestellt, den der Kunde akzeptiert. Letzterer finanziert sich aus der Einlösung des
Wechsels bei einem Kreditinstitut. Für den Lieferanten besteht das Risiko, dass der Wechsel möglicherweise vom Kunden
infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eingelöst werden kann, er aber aus dem Wechsel haftet. Ein Lieferant sollte bei
Scheck-Wechsel-Finanzierung mit dem Kunden schriftlich vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt
an der gelieferten Ware so lange zu seinen Gunsten bestehen bleibt, bis der Wechsel
eingelöst wird. 
Schiedsgerichtsbarkeit
Wesentlicher Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit ist es, Streitigkeiten nach einer von den Parteien getroffenen
Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die
gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung. Danach steht der Schiedsspruch einem
rechtskräftigen Urteil gleich. Zur Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung
erforderlich. Es sei empfohlen, diese bereits mit dem Vertrag abzuschließen. Sie kann aber auch noch später
einvernehmlich vereinbart werden.
Grundsätzlich ist die Schiedsgerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten im Wirtschaftsverkehr geeignet. In der Praxis
sind nicht nur komplizierte Tatsachen oder Rechtsfragen Gegenstand von Verfahren, sondern auch
Forderungsangelegenheiten. In ca. 90% der Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren wird ein Zahlungsanspruch geltend
gemacht.
Hinweis: Die folgende Institution erteilt eingehendere Informationen: DIS Deutsche
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Adenauerallee 148, 53113 Bonn, http://www.dis-arb.de. 
Schiedsgerichtsklausel
Hierunter versteht man eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, in der die Parteien im Falle einer Rechtsstreitigkeit
auf die Anrufung eines staatlichen Gerichts verzichten. An dessen Stelle, so vereinbaren die Parteien, soll ein
Schiedsgericht die streitige Angelegenheit entscheiden. Wird ein staatliches Gericht wegen einer Rechtsstreitigkeit
angerufen, für die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig
abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.
Hinweise: Fachbücher: Lörcher / Lörcher: Das Schiedsverfahren – national-international – nach deutschem Recht. 2.
Auflage, 2001, C.F. Müller, ISBN: 3-8114-2352-5. Günter Henn: Schiedsverfahrenrecht. 3. Auflage, 2000, C.F. Müller,
Heidelberg, ISBN: 3–8114–2015–1. 
Schuldanerkenntnis
Durch ein Schuldanerkenntnis verpflichtet sich der Schuldner, auf alle Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der
vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zu verzichten.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariellen vollstreckbaren
Urkunde festhalten lassen. Dies hat den Vorteil, dass für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (z. B.
Ratenzahlungen) nicht einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die finanziellen
Aufwendungen für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für einen Vollstreckungsbescheid im
gerichtlichen Mahnverfahren. 
Schuldbeitritt
Im Unterschied zur Schuldübernahme ist die Mitübernahme einer bestehenden Schuld (Schuldbeitritt) gesetzlich nicht
geregelt. Ein Dritter kann sich ohne Formvorschriften gegenüber einem Gläubiger verpflichten, für eine schon bestehende
Schuld eines anderen mit diesem gleichrangig zu haften. Der Erstschuldner und der Beitretende haften als
Gesamtschuldner. Die Abgrenzung des Schuldbeitritts von der Bürgschaft ist in der Praxis von Bedeutung, da die
Bürgschaft im Unterschied zum Schuldbeitritt der Schriftform bedarf. Ein Schuldbeitritt ist dann anzunehmen, wenn der
sich verpflichtende Vertragspartner ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse daran hat, dass die
Verbindlichkeit eines Dritten getilgt wird. Eine Bürgschaft dagegen wird meist im Interesse eines anderen übernommen.
Im Zweifelsfall ist von einem Bürgschaftsversprechen auszugehen, da dem Schriftformerfordernis Schutzwirkung zukommt.
Die Umdeutung einer formunwirksamen Bürgschaft in einen Schuldbeitritt verstößt gegen den Schutzzweck des § 766 BGB und
ist daher ausgeschlossen. 
Schuldenbereinigungsverfahren (außergerichtlich)
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern wendet sich dieser an eine geeignete
Stelle (Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte oder Steuerberater). Um eine Aufstellung der Forderungen zu erhalten,
nehmen diese dann Kontakt mit den Gläubigern auf. Für das Zustandekomnmen eines außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Schuldner alle Verpflichtungen, die
im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine
Entschuldung. 
Schuldenbereinigungsverfahren (gerichtlich)
Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern nicht zustande kommt, kann der Schuldner beim
zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung
beantragen. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung einer kompetenten Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag ohne
Erfolg versucht wurde.
- Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden
soll.
- Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens.
- Verzeichnis der Gläubiger.
- Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.
- Schuldenbereinigungsplan.
Bestimmte Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan werden nicht gestellt. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bezeichnet
als selbstverständliche Anforderungen an den Plan, dass er sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die speziellen
Verhältnisse des Schuldners berücksichtigt. Gläubiger müssen innerhalb eines Monats Stellung zu dem Plan
nehmen. 
Schuldner
Hiermit wird derjenige bezeichnet, der einem anderen (Gläubiger) vertraglich oder durch Gesetz zu einer Leistung
verpflichtet ist. Von Gesamtschuldnern ist auszugehen, wenn mehrere Personen aus demselben Schuldverhältnis haften. Im
Rahmen der Zwangsvollstreckung
wird der Schuldner auch als Parteibezeichnung für denjenigen verwendet, gegen den sich der Vollstreckungstitel
richtet. 
Schuldnerbegünstigung
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in Kenntnis der einem anderen
drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur
Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile des Vermögens eines anderen, die
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse
gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den
Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Auch
der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich
viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not
bringt. Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (vgl. § 283d
Strafgesetzbuch). 
Schuldnerberatung
Schuldenberatung bzw. Schuldnerberatung bezeichnet die Hilfestellung, die Menschen mit Schuldenproblemen in Form von
Rat und Hilfe in psycho-sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht von Schuldenberatungsstellen gewährt wird.
Aufgrund steigender Überschuldung vieler Haushalte hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren neue gesetzliche
Regelungen mit dem Ziele der Verbraucherentschuldung geschaffen. Mittlerweile bestehen zahlreiche Beratungsstellen
überwiegend in Trägerschaft von Gemeinden oder freien Wohlfahrtsverbänden. Die Schuldnerberatung bietet keine
finanzielle Unterstützung zur Tilgung der Schulden. Sie versteht sich als ganzheitliche persönliche Hilfe. Gemäß den
wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen der Betroffenen wird gemeinsam ein individueller Lösungsansatz
gesucht. Schuldnerberatung hat zum Ziel, Einzelpersonen wieder eine finanzielle Perspektive zu ermöglichen, die
Selbsthilfefähigkeit zu stärken durch Bewusstmachung der Ursachen der Überschuldung. Weitere Hilfen sind Aufstellung
eines Wirtschafts- und Tilgungsplans, Verhandeln mit Gläubigern, Unterstützung bei der Umschuldung im Zusammenwirken
mit Banken. Schuldnerberatung wird kostenlos angeboten. Als zahlungsüberpflichtet gilt jemand, der mit dem Erlös seiner
zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände und den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle
(Lohn-Pfändungstabelle) pfändbaren Beträgen seines Einkommens seine Abzahlungsverpflichtungen im weiteren Sinne
(„Schulden“) voraussichtlich nicht vollständig tilgen kann.
Für einen Gläubiger bedeutet der Einsatz der Schuldnerberatungsstellen oftmals der Verzicht auf Teilforderungen oder
eine Streckung der Zahlungen. Überwiegend wird von den Schuldnerberatungsstellen der Antrag auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. 
Schuldnerverzeichnis
Hiermit wird das vom Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Schuldners) zu führende
Register über Personen verstanden, die eine Eidesstattliche
Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben haben (gem. § 807 ZPO) oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft
angeordnet ist. Das Schuldnerverzeichnis dient im Wesentlichen dem Kreditgewerbe und den Unternehmen, die
Lieferantenkredite gewähren als ein Teilelement zur schnellen Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen, die um
einen Kredit nachsuchen. Zu diesem Zwecke besteht Einsichts- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, Abschriften
anzufordern. Allerdings sind im Schuldnerverzeichnis nur die Personen aufgeführt, deren Bonität bereits ein extrem
ungünstiges Ausmaß erreicht haben.
Eine im Schuldnerregister vorhandene Eintragung wird nach 3 Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, indem die
eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haft angeordnet wurde oder eine Haft endete. Eine vorzeitige Löschung
erfolgt, wenn die Gläubiger befriedigt wurden. 
Schuldrechtsreform
Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber das Schuldrecht grundlegend reformiert. Eine Reihe von
Gesetzesänderungen werden die Tätigkeit von Unternehmen maßgeblich beeinflussen.
Objekt der aufwendigen Reform des 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind eine umfassende Überarbeitung
des Kauf- und Werkvertragsrechts inklusive der Gewährleistungspflichten, die Neuregelung der Verjährung, die Anhebung
des gesetzlichen Verzugszinses sowie die Einbeziehung wichtiger Verbraucherschutzrechte in das BGB.
Eine Auswahl der Neuregelungen in Kurzform:
- Die Gewährleistungsfristen wurden verlängert.
Die Frist beträgt im Kaufrecht jetzt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Bei einem so genannten
Verbrauchsgüterkauf – einem Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer – kann diese Frist auch mit Einverständnis
des Käufers nicht abgekürzt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier kann die Frist bis auf ein Jahr
verkürzt werden. Um Bauhandwerker, die nach Werkvertragsrecht auch künftig fünf Jahre lang in Anspruch genommen werden
können, in bestimmten Fallkonstellationen nicht schutzlos zu stellen, ist die Verjährungsfrist für den Verkauf von
Baumaterialien auf fünf Jahre verlängert worden. Baustoffhändler haften damit zehnmal länger als früher, wenn die
Mangelhaftigkeit des Materials ursächlich für die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks ist.
- Erweiterte Haftung des Verkäufers für Herstellerangaben. Dieser haftet jetzt auch für Herstellerangaben inklusive
Werbeaussagen.
- Rückgriffsrecht des Handels auf Lieferanten. Der Letztverkäufer kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis
zu fünf Jahren bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen.
- Höherer Verzugszins. In Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie wird der gesetzliche Verzugszins
erhöht.
- Vereinfachung des Verjährungsrechts. Sämtliche Ansprüche verjähren künftig in drei Jahren, sofern nicht
Sonderregelungen, wie etwa im Kauf-, Familien- oder Erbrecht eingreifen.
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist am 29.11.2001 im Bundesgesetzblatt Nr. 61 (G5702) veröffentlicht
worden. Unternehmen ist dringend zu empfehlen, sich kurzfristig auf die neuen Regelungen einzustellen. Verträge, die
über den 31. Dezember 2001 hinaus Gültigkeit haben, sollten überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Eine
Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird oftmals nötig sein. 
Schuldschein
Ein Schuldschein, auch als ? Schuldbrief oder Schuldurkunde bezeichnet, ist die vom Schuldner
ausgestellte Urkunde, in der dieser eine Leistung verspricht. In der Praxis besteht diese meist in der Zahlung eines
bestimmten Geldbetrags. Das Schulddokument wird vor allem zur Beweiserleichterung für den Gläubiger bei
Zahlungsproblemen des Schuldners ausgestellt, da sie das Bestehen einer Schuld bestätigt. Nicht erforderlich ist
hierbei die Angabe des Schuldgrunds. Der Schuldschein ist kein Wertpapier; der Besitz dieser Urkunde ist zur
Geltendmachung des Rechts nicht erforderlich. Das Eigentum am Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Bei Erfüllung der
Verbindlichkeit kann der Schuldner neben der Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 
Schuldscheindarlehen
Hierunter versteht man Darlehen, über die ein Schuldschein
ausgestellt wird. Sie sind anleiheähnliche langfristige Großkredite, die von öffentlichen Stellen (wie z. B. Bund,
Länder, Gemeinden, ERP-Sondervermögen, Fonds „Deutsche Einheit“) oder bekannten Unternehmen (z. B. Deutsche Bahn AG und
Deutsche Post AG) bei Kapitalsammelstellen (i.d.R. keine Banken) aufgenommen werden. Die Kapitalsammelstellen erhalten
die erforderlichen Mittel von mehreren Kapitalgebern, da es sich um Großkredite handelt. Darlehensnehmer sind meist
größere Unternehmen. 
Schuldübernahme
Unter der in §§ 414 ff. BGB behandelten Schuldübernahme versteht man das Eintreten eines Dritten in das
Schuldverhältnis zwischen Schuldner
und Gläubiger.
Dies hat als Auswirkung, dass der bisherige Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird. Wird die
Schuldübernahme von Drittem und Gläubiger vereinbart, ist sie sofort wirksam. Kommt es hingegen zwischen Drittem und
Schuldner zum Schuldübernahmevertrag, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des Gläubigers ab. 
Schuldumwandlungsvertrag
Bei einem Schuldumwandlungsvertrag erfolgt eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen der Beteiligten
gegeneinander und eine Zusammenfassung zu einer einzigen Forderung. Hierdurch wird ein neuer rechtsverbindlicher
Vertrag geschaffen. 
Schwarze Liste
Im Sprachgebrauch wird hiermit das vom Amtsgericht
geführte Schuldnerverzeichnis der Personen bezeichnet, die eine Eidesstattliche
Versicherung über ihr Vermögen (ehemals Offenbarungseid) abgegeben haben. Darüber hinaus versteht man hierunter
auch die von einigen Institutionen (z. B. Kreditschutzvereinen, Verbänden) geführten Listen von Schuldnern, bei denen
Wechselproteste, Zahlungseinstellungen sowie weitere schwerwiegende Merkmale registriert wurden. Die Verbreitung ist
rechtlich nicht unumstritten. Unrichtige Angaben können als Kreditgefährdung Schadensersatzansprüchen
auslösen. 
Schwebende Geschäfte
Mit diesem Begriff werden zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte (z. B. Lieferverträge) bezeichnet, die noch von
keinem Partner erfüllt worden sind. Handelsrechtlich sind dem Imparitätsprinzip folgend daraus resultierende Verluste
aus Einkaufs- oder Verkaufsgeschäften in eine Rückstellung einzustellen. Diese wird gem. § 9 (1) Z. 4 EStG steuerlich
anerkannt. 
Scoring / Scoringsysteme
Im Kreditbereich der Banken und im Forderungsmanagement der Unternehmen, werden zunehmend Scoringsysteme zur
Risikobewertung von Kunden eingesetzt. Ein Scoring-Modell ist ein Verfahren zur Bewertung und zum Vergleich
unterschiedlicher Alternativen anhand von errechneten Nutzwerten. Dabei wird zunächst nach Oberkriterien gesucht, die
für die Bewertung der Alternativen von Interesse sind und diese dann weiter durch Unterkriterien detailliert. Darüber
hinaus wird die Bedeutung der einzelnen Kriterien durch Gewichtungsfaktoren gekennzeichnet. Generisches Scoring ist die
Risikobeurteilung mit einer festgelegten Bewertungsmatrix unter Einbeziehung von externen anonymisierten Daten.
Verhaltensscoring ist die Risikobeurteilung von eigenen historischen Daten mit ständigen Anpassungen der
Bewertungsmatrix entsprechend der Erfahrungswerte.
Es gibt mittlerweile für Unternehmen und Kreditinstitute eine Reihe leistungsfähiger Anbieter von
Scoring-Technologie. 
Securitization
Unter diesem Begriff – auch mit Verbriefung bezeichnet – versteht man den Ersatz von Krediten oder Finanzierung von
Forderungen verschiedenster Art durch die Ausgabe von Wertpapieren (z. B. Schuldverschreibungen oder Commercial Paper).
Dies hat auch zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit Asset Backed Securities (ABS). 
Selbstauskunft
Hierunter wird die Möglichkeit verstanden bei der CEG Creditreform Consumer GmbH eine Auskunft über die Bewertung der eigenen
Person einzuholen. Die CEG informiert den Anfrager dann darüber, welche personenbezogenen Daten (mit Ausnahme des
Scorewertes) gespeichert sind. Die Mitteilung enthält keine Angaben über den bisherigen Empfängerkreis der
Informationen.
Bei Kreditversicherern und Auskunfteien wird der Begriff auch für die Informationen verwendet, die die zu
beurteilenden Unternehmen selbst diesen Gesellschaften zur Verfügung stellen. 
Selbstfinanzierungsquote
Hierunter wird im Exportgeschäft der Eigenfinanzierungsanteil des Exporteurs bei einem Lieferantenkredit
verstanden. 
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet ein Bürge dem Gläubiger aus der Bürgschaft bereits zu
einem Zeitpunkt, wo dieser den Hauptschuldner noch gar nicht in Anspruch genommen hat und die Beitreibung der Forderung
von diesem Hauptschuldner noch möglich ist. Der Bürge kann mithin durch eine entsprechende Vereinbarung im
Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichten und sich als Selbstschuldner verbürgen (§ 773 Abs. 1 Nr.
1 BGB). 
Sequester
Die in früheren Jahren übliche Bezeichnung für eine Person, die weitestgehend die Aufgaben hatte, die nun der
„vorläufige Insolvenzverwalter“ wahrnimmt. 
SET (Secure Electronic Transaction)
Hierunter versteht man einen Sicherheitsstandard für Zahlungssysteme im Internet.
Ein SET-kompatibles System verschlüsselt die Kreditkarten und Zahlungsdaten, versieht sie mit einer digitalen
Unterschrift und sendet diese an den Händler. Bei diesem Vorgang erfährt der Händler nicht die Kreditkartennummer.
Händler und Kunde werden durch Zertifikate identifiziert. 
Sicherheiten
Sicherheiten dienen dazu, im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen eines Geschäftspartners dennoch einen
Ausgleich der Forderungen oder eine Rückführung der Ware zu erhalten. Die Vereinbarung von Sicherheiten ist zunehmend
im intensiven Wettbewerbsmarkt Verhandlungssache. Ein Verkäufer mit starker Position im Markt kann verständlicherweise
stringenter auf Sicherheiten bestehen als im Falle eines intensiven Käufermarktes. Im letzteren Fall wird man
weitgehend auf Sicherheiten verzichten müssen, „um das Geschäft zu machen“. Bei Warenlieferungen sollte man allerdings
unbedingt auf die wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes (EV) bestehen. Der in Deutschland mögliche EV stellt
mit seinen Erweiterungsformen, wie z. B. der Vorausabtretung von Forderungen, im weltweiten Vergleich ein gewichtiges
Sicherungsmittel dar.
Zu den in der Wirtschaftspraxis gebräuchlichsten Sicherheiten gehören:
- Eigentumsvorbehalt
- Grundschuld
- Hypothek
- Sicherungsübereignung
- Forderungsabtretung/Globalzession
- Pfandrecht
- Bürgschaften und Garantien
- Patronatserklärung
Neben den oben aufgeführten Sicherheiten bestehen für Lieferanten weitere Absicherungsmöglichkeiten durch eine
Kreditversicherung, Factoring und ggf. Forfaitierung. 
Sicherheitenabgrenzungsvertrag (SAG)
Dies ist ein Vertrag zwischen verschiedenen Gläubigern, die über Sicherheiten am Umlaufvermögen (z. B.
Eigentumsvorbehalt, Sicherheitsübereignung, Globalzession) verfügen, mit dem Ziel, Unsicherheiten bei der Zuordnung im
Vorfeld einer eventuellen Realisierung zu klären. Der wohl bekannteste SAG wird im Rahmen einer Schadenprophylaxe
zwischen Banken und Kreditversicherern geschlossen, um eine Abgrenzung bzw. Aufteilung des Umlaufvermögens des
(möglichen) insolventen Geld- bzw. Warenkreditnehmers vorzunehmen. 
Sicherungsabtretung
Sicherungsabtretung ist die Abtretung eigener Forderungen eines Schuldners an seinen Gläubiger als
Sicherheitsleistung. Durch einen Abtretungsvertrag überträgt der bisherige Gläubiger, der Zedent, eine oder eine
Vielzahl von eigenen Forderungen (Globalzession)
an den neuen Anspruchsinhaber, den Zessionär, zur Sicherung von Forderungen, die dieser gegenüber dem Zedenten hat.
Durch die Sicherungsabtretung tritt der Zessionär in die Rechtsstellung des Zedenten ein und ist berechtigt, die
Forderung selbst einzuziehen. Bei der in der Praxis meist vereinbarten stillen Zession ist der Zedent hingegen weiter
ermächtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Die Abtretung wird hierbei erst nach Eintritt des in einer
Sicherungsvereinbarung definierten Sicherungsfalles offengelegt. 
Sicherungsübereignung
Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um ein gesetzlich nicht gesondert definiertes Sicherungsmittel an
Sachen, wie z. B. Geschäftseinrichtungen, Kraftfahrzeuge oder Maschinen. Der Sicherungsgeber als Schuldner übereignet
hierbei dem Sicherungsnehmer einzelne oder eine Vielzahl von Sachen zum Zweck der Sicherung von Forderungen, ohne dass
er (wie beim ? S_LexForderMan/Bst_P/Erls/Erls_PfandrechtPfandrecht) die Sache übergeben muss, sondern in seinem Besitz
behält. Auch wenn in der Praxis Kreditinstitute ihre Kreditforderungen durch dieses Sicherungsmittel absichern lassen,
kann die Sicherungsübereignung auch zur Besicherung jeder beliebigen anderen Forderung, mithin auch einer
Lieferantenforderung, herangezogen werden. 
Sicherungszession
Bei dieser Form der Zession tritt ein Kreditnehmer zur Sicherung des Kredits dem Kreditinstitut eigene
Kundenforderungen ab. Es handelt sich um eine Globalzession, wenn sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
zur Sicherheit abgetreten werden. Bei einer Mantelzession erfolgt die Abtretung der Forderung erst mit Einreichen der
Rechnungsdurchschrift an die Bank. Die Mantelzession kommt im Geschäftsleben seltener vor. 
Sichtzahlungsakkreditiv
Diese Akkreditivart (Kurzbezeichnung: Sichtakkreditiv) beinhaltet als unwiderrufliches unbestätigtes
Dokumentenakkreditiv die feststehende Verpflichtung des akkreditiveröffnenden Kreditinstitutes zur Zahlung bei Sicht.
Voraussetzung hierbei: Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente und Erfüllung der weiteren
Akkreditivbedingungen durch den Akkreditivbegünstigten (Exporteur). 
Skonto
Beim Skonto handelt es sich um einen prozentual berechneten Preisnachlass bei sofortiger Zahlung des Kunden oder
innerhalb gestaffelt angegebener Zeiträume. Die in der Praxis anzutreffenden Usancen sind in den einzelnen Branchen
sehr unterschiedlich. In den meisten Fällen wird 3% bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen und ohne jeden Abzug bei 4
Wochen vereinbart. Eine Kaufpreisstundung (z. B. „zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug“) entspricht einem
Lieferantenkredit für diesen Zeitraum. Skonto lässt sich mithin als Zinssatz für diesen Lieferantenkredit
interpretieren, wenn der Kunde den Nachlass durch Skonto nicht nutzt. Aus finanzieller Sicht lohnt sich für den Käufer
die Skontonutzung. Wenn er z. B. eine Rechnung erst nach 30 Tagen begleicht und für die 20 Tage Lieferantenkredit (nach
den 10 Tagen Frist) auf 3 % Skonto verzichtet, bezahlt er dies mit einem Jahreszins von 54 %. 
Smartcards
Unter Smartcards versteht man Plastikkarten, auf denen Geldbeträge gespeichert sind. Zur Nutzung ist ein
Kartenlesegerät notwendig. Beispiel für eine Smartcard sind die ec-Karten mit Chip, die z.Zt. bis zu einem Betrag von €
200,– aufladbar sind. 
Solawechsel
Bei dieser Wechselart verpflichtet sich der Aussteller selbst, eine bestimmte Geldsumme an einen Dritten oder dessen
Order zu zahlen. Für den Wechselinhaber besteht ein Risiko in der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, denn
die meist übliche Frist beträgt 3 Monate und wird nicht selten in der Praxis durch Prolongation
weiter ausgedehnt. Ein weiteres Risiko: Auch wenn der Lieferant oder ein möglicher sonstiger Wechselerwerber den
Wechsel bei seiner Bank diskontiert hat, besteht für ihn im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine
Verpflichtung wegen der Mithaftung durch seine Avalierung. 
Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit)
Diese Form des Akkreditivs ähnelt der abstrakten Zahlungsverpflichtung einer Garantie. Dem Begünstigten wird für den
Fall, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt, ein Zahlungsanspruch eingeräumt. Dieser wird
realisiert gegen Vorlage einer Sichttratte und schriftlichen Erklärung, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht
nachgekommen ist. Gesichert werden hiermit in der Praxis die Rückzahlung von Krediten, die Erfüllung von Werkverträgen
und die Begleichung von Rechnungen aus Warenlieferungen. 
Stille Beteiligung
Hierbei investiert ein Investor Kapital für eine bestimmte Laufzeit, ohne selbst direkter Gesellschafter zu werden.
Die Beteiligung kann anonym bleiben und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. 
Stiller Gesellschafter
Ein Gesellschafter dieser Art beteiligt sich an einem Unternehmen mit einer Einlage, die in das Vermögen der
Gesellschaft übergeht. In der Regel wird die Einlage mit einem vertraglich festgelegten Zinssatz verzinst. Auch nimmt
der Stille Gesellschafter nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil. 
Stille Reserven
Es handelt sich hierbei um Teile des Eigenkapitals eines Unternehmens. In der Bilanz sind sie für Außenstehende
nicht oder nur schwer erkennbar. Stille Reserven können durch Unterbewertung von Aktiva oder durch Überbewertung von
Passiva entstehen und sind somit auf beiden Seiten der Bilanz zu finden. Sie erhöhen den Wert eines Unternehmens über
den Wert hinaus, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu ersehen ist. 
Stoßbetrug
Dem sog. Stoßbetrug liegt in der Praxis meist folgende Handlungsweise zugrunde: Ein Kunde bestellt zunächst in
kleinerem Umfang Ware und bezahlt sie sofort. Hierdurch erreicht er vielfach eine günstige Bonitätsbewertung von Seiten
seines Lieferanten. Nach vereinbarungsgemäßer Bezahlung der relativ kleinen Beträge bestellt der gleiche Kunde größere
Mengen, die er meist wegen der günstigen Beurteilung auch mit Zahlungsziel erhält. Eine Zahlung erfolgt jedoch nicht.
Oft ist der Schuldner unauffindbar. Ein derartiges planmäßig betrügerisches Vorgehen ist i. d. R. durch die
Strafverfolgungsbehörden leicht aufzuklären, wenn sich das Verhalten zeitgleich und schematisch auf mehrere geschädigte
Lieferanten erstreckt.
Wenn insgesamt nur zwei Bestellungen gegenüber einem Lieferanten vorgenommen wurden – eine kleinere und eine
folgende größere noch nicht bezahlte – kann hieraus allerdings noch nicht unbedingt auf einen Stoßbetrug geschlossen
werden. 
Streckengeschäft
Diese spezielle Art der Warendistribution wird in einigen Branchen, wie z. B. dem Stahlhandel, praktiziert. Hierbei
werden die Handelsprodukte von einem Geschäftspartner direkt, unter Umgehung eines an der Distribution nicht
beteiligten Partners an den Endabnehmer geliefert. Der nicht am Transport beteiligte Partner hat allerdings eine
disponierende Funktion, da Aufträge und Rechnungserstellung über diesen durchgeführt werden. Auch das Ausfallrisiko hat
dieser zu tragen. 
Stundung
Durch eine Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben. Dies kann zinslos oder verzinslich
erfolgen. Auch bei einer Stundung bleibt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung bestehen. Die Stundung wirkt sich
auch auf die Verjährung einer Forderung aus, denn während der Stundung wird die Verjährung gehemmt. 
Supply Chain Management (SCM)
Hiermit bezeichnet man die optimale Planung, Prüfung und Steuerung der Lieferströme von den Vorlieferanten bis hin
zum Endverbraucher. Dies schließt auch eine Optimierung des Forderungsmanagements ein. 
SWAP
Hiermit bezeichnet man einen Vertrag zwischen zwei Banken, der zum Inhalt hat eine Verschuldung gegen eine Anlage,
entweder in der gleichen Devise (interest rate swap) oder in zwei verschiedenen Devisen (currency swap) zu tauschen.
Dies gilt sowohl für Beträge als auch die Zeitdauer, die zwischen den beiden Parteien vereinbart
wurden. 
SWIFT
Swift ist ein Begriff aus dem Auslandszahlungsverkehr und die Abkürzung für „Society for Worldwide Interbank
Financial Telecommunications“. Es handelt sich um eine Gesellschaft für Telekommunikation zwischen Banken, die weltweit
agiert. Träger der Gesellschaft mit Sitz in Belgien sind die Banken selber. Anteilseigner oder members (und
Stimmberechtigte im Verhältnis des generierten Nachrichtenvolumens) konnten bislang nur Banken sein, andere
Finanzinstitute wie Broker, Investmenthäuser, Börsen und Wertpapierclearer konnten seit 1987 nur als stimmrechtslose
Teilnehmer oder participants Kunde von SWIFT werden. In 2000 wurde jedoch entschieden, dass auch einige Teilnehmer aus
dieser Kategorie Vollmitglied werden können.
Der Begriff SWIFT wird auch für das internationale EDV-Verbundnetz für einen belegfreien Datenaustausch zwischen den
Banken benutzt, das SWIFT als Gesellschaft bereitstellt.
Bei Swift teilt z. B. ein Kreditinstitut einem anderen mit, dass für deren Kunde ein Überweisungsauftrag vorliegt,
dessen Gegenwert sich die Empfängerbank zum angegebenen Termin von einem genannten Verrechnungskonto holen und an den
Zahlungsempfänger weitergeben soll. Abgewickelt werden können auch Dokumentengeschäfte, Devisen- und
Wertpapierhandelsgeschäfte.
Nachrichten innerhalb des SWIFT-Netzes werden verschlüsselt (so dass auch SWIFT selber sie nicht lesen kann), auf
korrekten Aufbau geprüft, eindeutig referenziert, zwischengespeichert und auf Veränderungen überprüft. Vom
Einzelterminal (an dem sich der einzelne Benutzer per Chipkarte identifizieren muss) bis zu den Rechenzentren wird
hiermit die Sicherheit der Nachrichten gewährleistet. 
Swing
Hierunter wird die vereinbarte Kreditgrenze in bilateralen Handelsverträgen verstanden, bei denen der
Zahlungsausgleich im Verrechnungsweg erfolgt. Konkret handelt es sich um den Betrag, bis zu dem sich ein Land, das sich
mit seinen Lieferungen im Rückstand befindet, bei der fremden Verrechnungsstelle verschulden darf. Wenn dieser Betrag
überschritten ist, werden die Lieferungen aus dem anderen Land gesperrt oder es muss die weitere Zahlung in Devisen
erfolgen. 
Switch-Geschäfte
Im Außenhandel versteht man hierunter Geschäfte, die aus devisenwirtschaftlichen Gründen (bei Ländern mit gebundenem
Zahlungsverkehr) über ein drittes Land abgewickelt werden. Das Switch-Geschäft ist mithin ein
Transithandel. 
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